Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält mehr oder weniger genaue Regelungen über seinen sachlichen, persönlichen und zeitlichen. 1 Sachlicher Anwendungsbereich. Was in sachlicher Hinsicht unter das Diskriminierungsverbot fällt, ergibt sich aus §§ 2, 11 AGG. Danach fällt. 2 Vor allem stellt das AGG klar: Wer auf der Arbeit, bei Alltagsgeschäften oder der Wohnungssuche. Diskriminierung erfährt, hat einen Anspruch auf Entschädigung. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht / Sachlicher Anwendungsbereich Die Diskriminierungsverbote des AGG und die im AGG enthaltenden. 4 Sachlicher Anwendungsbereich. Sachlich bezieht sich das Gesetz nach Abs. 1 AGG auf die Bedingungen für den Zugang zu Erwerbstätigkeit sowie für den beruflichen Aufstieg, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen. 5 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) §1 Ziel des Gesetzes. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder. wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder. Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. §2 Anwendungsbereich. 6 Deshalb muss § 2 IV AGG nach herrschender Ansicht dahingehend ausgelegt werden, dass für Kündigungen zwar vorrangig das Kündigungsschutzrecht Anwendung findet. Allerdings muss daneben noch Raum für die Berücksichtigung der Diskriminierungsverbote des AGG bleiben. Anwendungsbereich des AGG Persönlicher Anwendungsbereich. 7 Der persönliche Anwendungsbereich ergibt sich aus § 6 AGG, der sachliche Anwendungsbereich ist in § 2 AGG normiert. Danach findet das AGG sowohl im Stadium des Bewerbungsverfahrens und der Vertragsanbahnung als auch während des gesamten Vertragsverhältnisses sowie auch nach seiner Beendigung Anwendung. 8 b) Sachlicher Anwendungsbereich § 2 Abs. 4 AGG normiert, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes greifen. Allerdings ist § 1 KSchG nicht erfüllt, so dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Insoweit kann der Meinungsstreit über die Anwendbarkeit des AGG. 9 Anwendungsbereiche des Gleichbehandlungsgesetzes. ein Verstoß gegen das AGG liegt hierbei nicht vor, da sachliche Gründe für die Höchstaltersgrenze bestehen [BVerwG, , 2 C 18/ 1 agg 10